Turnverein Allmannsdorf

Satzung

§1 Name, Sitz und Zweck

  1. Der Verein führt den Namen Turnverein Allmannsdorf 1906 e.V., abgekürzt TV Allmannsdorf 1906 e.V.
  2. Er hat seinen Sitz in Konstanz und ist im Vereinsregister VR 17 eingetragen.
  3. Der Verein betreibt und fördert Turnen, Spiel und Sport, sowie Jugendhilfe, Jugendpflege und Jugendbetreuung. Er bemüht sich dadurch um eine sinnvolle Freizeitgestaltung, um die jährliche Durchführung eines Theaterabends und um die Pflege des Gemeinsinns.
  4. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts Steuerbegünstigte Zwecke der Abgabenordnung. Er ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Neben dem eigentlichen Sportbetrieb versucht er im Rahmen seiner Möglichkeiten auch Sportkurse für Mitglieder und Nichtmitglieder anzubieten.
  5. Alle Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung, begünstigt werden.
  6. Die in den Vereinsämtern tätigen Mitglieder können eine Vergütung erhalten. Nähere Einzelheiten regelt die Vergütungsordnung.
  7. Der Verein übt parteipolitische Neutralität sowie religiöse und weltanschauliche Toleranz.
  8. Der Verein ist Mitglied des Deutschen Turner Bundes, des Badischen Turner-Bundes und des regional zuständigen Turngaues. Der Verein oder seine Abteilungen können Mitglied weiterer Fachverbände werden.

§2 Geschäftsjahr

  1. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
  2. In der Jahreshauptversammlung ist ein Kassenbericht über das Geschäftsjahr vorzulegen.

§3 Mitgliedschaft

  1. Jede natürliche Person kann Mitglied des Vereins werden.
  2. Beitrittserklärungen sind schriftlich an den Vorstand zu richten. Bei Minderjährigen ist die schriftliche Einwilligung des gesetzlichen Vertreters erforderlich.
  3. Mitglieder werden durch den Vorstand aufgenommen. Wird ein Aufnahmeantrag abgelehnt, so ist der Vorstand nicht verpflichtet, Gründe dafür zu nennen. Gegen die Ablehnung ist Einspruch an den Turnrat zulässig.
  4. Die Mitglieder haben das Recht, an den allgemeinen Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen und sich seiner Einrichtungen zu bedienen.
  5. Mit Beginn der Mitgliedschaft erkennt das Mitglied die Satzung und die zusätzlichen Ordnungen an. Von den Mitgliedern wird erwartet, dass sie die Arbeit des Vereins fördern und Schädigungen seines Rufes, seiner Bestrebungen und seines Vermögens verhindern.
  6. Die Mitglieder sind verpflichtet, die festgelegten Beiträge im Lastschriftverfahren zu entrichten.
  7. Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss oder Tod.
  8. Der Austritt ist zum Schluss eines Kalenderjahres möglich. Er ist spätestens zwei Wochen vorher schriftlich dem Vorstand zu erklären. Abweichungen hiervon kann der Vorstand zulassen, insbesondere bei Wechsel des Wohnortes.
  9. Wenn ein Mitglied grob oder nachhaltig gegen diese Satzung oder Interessen des Vereins verstößt, kann es vom Vorstand aus dem Verein ausgeschlossen werden. Der Ausschluss ist dem Betroffenen unter Angabe der Gründe schriftlich mitzuteilen. Gegen diesen Bescheid ist innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung der schriftliche Einspruch an den Turnrat zulässig; dessen Entscheidung ist endgültig.
  10. Neben der aktiven und passiven Mitgliedschaft ist auch eine Mitgliedschaft auf Zeit möglich.

§4 Vereinsorgane und Struktur

  1. Organe des Vereins sind die Mitgliederversammlung, der Turnrat und der Vorstand.
  2. Sitzungen der Vereinsorgane werden vom 1.Vorsitzenden geleitet, in seiner Vertretung vom 2.Vorsitzenden. Sind beide verhindert, so bestimmt die Versammlung einen Sitzungsleiter aus ihrer Mitte.
  3. Über jede Sitzung eines Vereinsorgans führt der Schriftwart ein Protokoll. Ist er verhindert, bestimmt die Versammlung einen Protokollführer. Das Protokoll ist vom Sitzungsleiter und vom Protokollführer zu unterschreiben.
  4. Die Vereinsorgane können nach Bedarf fachkundige Berater hinzuziehen und Ausschüsse bilden, denen bestimmte Aufgaben übertragen werden.
  5. Der Bereich des allgemeinen Turnens kann in Gruppen gegliedert werden, die von Turnwarten zu betreuen sind.
  6. Für das Leistungsturnen und für sonstige Sportarten können Abteilungen eingerichtet werden.

§5 Mitgliederversammlung

  1. Die Mitgliederversammlung besteht aus den Mitgliedern, die das 16. Lebensjahr vollendet haben. Sie sind stimmberechtigt. Wählbar sind Mitglieder mit Vollendung des 18. Lebensjahres.
  2. Eine Mitgliederversammlung findet in der ersten Hälfte eines Kalenderjahres als Jahreshauptversammlung statt.
  3. Weitere Mitgliederversammlungen werden auf Beschluss des Vorstandes oder des Turnrates oder auf schriftliches Verlangen von mindestens einem Viertel der stimmberechtigten Mitglieder einberufen.
  4. Aufgabe der Mitgliederversammlung sind:
    1. Entgegennahme der Jahresberichte und des Kassenberichtes
    2. Entlastung des Vorstandes, des Turnrates und der Kassenprüfer
    3. Wahl der Mitglieder des Vorstandes und des Turnrates, mit Ausnahme der Abteilungsleiter und des Jugendleiters
    4. Wahl der Kassenprüfer
    5. Festsetzung der Mitgliedsbeiträge
    6. Beschlussfassung über Satzungsangelegenheiten
    7. Beschlussfassung über Anträge von Mitglieder, des Turnrates und des Vorstandes
    8. Bestimmung einer oder mehrerer Zeitungen als Verkündigungsblätter des Vereins
    9. Auflösung des Vereins
  5. Die Mitgliederversammlung wird vom 1.Vorsitzenden durch Anzeige in den Verkündungsblättern des Vereins mindestens 10 Tage vorher einberufen. Ist der 1. Vorsitzende verhindert, obliegt die Einberufung einem der übrigen Vorstandsmitglieder in der Reihenfolge, wie sie unter §7.1 aufgeführt sind.
  6. Mit der Einberufung soll die Tagesordnung bekannt gegeben werden. Die Mitgliederversammlung kann aber auch ohne vorherige Bekanntgabe frei beschließen. über Satzungsänderungen und die Auflösung des Vereins dürfen Beschlüsse nur dann gefasst werden, wenn mit der Einberufung ausdrücklich darauf hingewiesen wurde.
  7. Die satzungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig.
  8. Sie entscheidet durch offene Stimmenabgabe. Auf Verlangen von mindestens einer Person der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder ist geheim abzustimmen.
  9. Mit einer Mehrheit von zwei Drittel der abgegebenen gültigen Stimmen entscheidet die Mitgliederversammlung über:
    1. Änderung der Satzung und Ordnungen
    2. Anträge, die Entscheidungen zum Gegenstand haben, welche satzungsgemäß dem Vorstand oder dem Turnrat zustehen
    Eine Mehrheit von drei Viertel der abgegebenen Stimmen ist erforderlich für:
    1. Änderungen des Vereinszweckes
    2. die Auflösung des Vereins
    In allen anderen Fällen entscheidet die Mitgliederversammlung mit einfacher Stimmenmehrheit der abgegebenen Stimmen.
  10. Stimmengleichheit bedeutet Ablehnung. Stimmenenthaltung und ungültige Stimmen bedeutet Nicht-Teilnahme an der Abstimmung.
  11. Für die Entlastung und die Wahl des 1.Vorsitzenden bestimmt die Mitgliederversammlung einen Versammlungsleiter aus ihrer Mitte.
  12. Anträge an die Mitgliederversammlung sind mindestens fünf Tage vorher schriftlich über den 1.Vorsitzenden einzureichen.
  13. Für die Zulassung von Dringlichkeitsanträgen, zur Beratung und Beschlussfassung, ist eine einfache Mehrheit der anwesenden Stimmberechtigten erforderlich. Als Dringlichkeitsanträge sind nur solche Anträge zulässig, die ihrer Natur nach nicht fristgerecht eingereicht werden konnten. Satzungsänderungen oder Auflösungsanträge sind von dieser Regelung grundsätzlich ausgeschlossen.
  14. In Streitfällen ist die bestehende Geschäftsordnung anzuwenden.
  15. Die Mitwirkung der jugendlichen Mitglieder wird in einer besonderen Jugendordnung geregelt, die von der Jugendversammlung verabschiedet wird und nicht im Widerspruch zur Satzung des Vereins stehen darf. Die Jugendversammlung wählt den Jugendleiter und dessen Vertreter. Die Jugendordnung ist Bestandteil der Satzung.

§6 Turnrat

  1. Der Turnrat besteht aus:
    1. den Mitgliedern des Vorstandes
    2. den diversen Turnräten
    3. den Beisitzern
  2. Die Aufgabenzuordnung ist in dem Geschäftsverteilungsplan geregelt.
  3. Die Amtszeit der Mitglieder des Turnrates beträgt zwei Jahre. Sie führen ihr Amt bis zur Neuwahl oder Wiederwahl.
  4. Scheidet ein Mitglied des Turnrates vorzeitig aus, so kann der Turnrat für den Rest der Amtszeit einen Nachfolger bestimmen.
  5. Der Turnrat legt die Richtlinien für die Vereinsarbeit fest. Er ist insbesondere zuständig für:
    1. Außergewöhnliche Vereinsveranstaltungen
    2. Einsprüche gegen die Ablehnung und den Ausschluss von Mitgliedern
    3. die Errichtung von Abteilungen und dem Beitritt von Fachverbänden
    4. Richtlinien für die Kassengeschäfte, des Vereins; Rechtsgeschäfte, die den Wert 500€ übersteigen
    5. Ernennung von Ehrenmitglieder, Richtlinie für Ehrungen aller Art
  6. Der Turnrat tritt nach Bedarf zusammen. Er ist einzuberufen, wenn es der 1. Vorsitzende oder der Vorstand oder mindestens vier Turnratsmitglieder dies wünschen.
  7. Der Turnrat wird durch den 1. Vorsitzenden einberufen. Ist er verhindert, obliegt die Einberufung einem der übrigen Vorstandsmitglieder in der Reihenfolge, wie sie unter §7.1 aufgeführt sind.
  8. Der Turnrat ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte seiner Mitglieder anwesend sind.
  9. Der Turnrat beschließt durch offene oder geheime Abstimmung. Die Ernennung von Ehrenmitglieder erfolgt mit einer Mehrheit von zwei Drittel der satzungsgemäßen Turnratsmitglieder. In allen anderen Fällen entscheidet die einfache Stimmenmehrheit der abgegebenen Stimmen. Stimmengleichheit bedeutet Ablehnung. Stimmenenthaltung bedeutet Nicht-Teilnahme an der Abstimmung.

§7 Vorstand

  1. Den Vorstand bilden:
    1. der 1. Vorsitzende
    2. der 2. Vorsitzende
    3. der Oberturnwart
    4. der Kassenwart
    5. der Schriftwart
    6. der Jugendleiter
  2. Gesetzlicher Vertreter des Vereins sind der 1.Vorsitzende und der 2. Vorsitzende (im Sinne des §26 BGB). Beide sind für sich allein vertretungsberechtigt.
  3. Der Vorstand erledigt die laufenden Geschäfte des Vereins. Ihm stehen insbesondere folgende Entscheidungen zu:
    1. Aufnahme von Mitglieder
    2. Ausschluss von Mitgliedern
    3. Beschlussfassung über Ausgaben nach den vom Turnrat festgelegten Richtlinien
    4. Ehrungen nach dem vom Turnrat festgelegten Richtlinien
    5. Einstellung neben- und hauptamtlicher Mitarbeiter
    Dem Vorstand obliegen alle Angelegenheiten, die von der Satzung nicht anderen Vereinsorganen zugewiesen sind.
  4. Sitzungen des Vorstandes werden nach Bedarf vom 1. Vorsitzenden einberufen. Im Verhinderungsfall wird er vom 2. Vorsitzenden und dieser vom Oberturnwart vertreten. Der OTW übt jedoch keine Aufgabe als gesetzlicher Vertreter des Vereins aus.
  5. Der Vorstand entscheidet durch Abstimmung. Er ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte seiner Mitglieder anwesend sind.

§8 Ordnungen

  1. Der Vorstand wird ermächtigt, Ordnungen zu entwerfen, die vom Turnrat zu genehmigen und von der Jahreshauptversammlung beschlossen werden.
  2. Ordnungen können für folgende Bereiche beschlossen werden:
    1. Jugendordnung
    2. Geschäftsordnung
    3. Ehrenordnung
    4. Finanzordnung
    5. Vergütungsordnung
    6. Geschäftsverteilungsplan

§9 Kassenführung

  1. Der Kassenwart ist für die ordnungsgemäße Führung der Vereinskasse und für die Verwaltung des Vereinsvermögens verantwortlich.
  2. Die Mitgliederversammlung stimmt über die Entlastung des Kassenwartes gesondert ab.
  3. Die Mitgliederversammlung wählt für jedes Geschäftsjahr mindestens zwei Kassenprüfer, die nicht Mitglied des Vorstandes sein dürfen und nicht mit sonstigen Kassenführungsaufgaben für den Verein tätig sind. Die Kassenprüfer berichten der nächsten Mitgliederversammlung über das Prüfergebnis. Scheidet ein Kassenprüfer vorzeitig aus, nimmt der Turnrat eine Ergänzungswahl vor.

§10 Abteilungen

  1. Die Abteilungen regeln ihre Angelegenheiten selbständig im Rahmen der von der Satzung und Turnrat bestimmten Richtlinien.
  2. Der Abteilungsleiter, der Turnwart bzw. Sportwart und die weiteren von der Abteilungsversammlung gewählten Mitarbeiter bilden den Abteilungsvorstand.
  3. Die Abteilungsversammlung besteht aus den Mitgliedern der Abteilung, die in der Mitgliederversammlung des Vereins Stimmrecht haben.
  4. Der Abteilungsvorstand wird von der Abteilungsversammlung gewählt. Die Wahl findet innerhalb drei Monaten vor der Turnratswahl statt.

§11 Haftung

  1. Der Ehrenamtliche haftet bei Schäden, die er während seiner Tätigkeit im Verein verursacht, nur für Vorsatz und grobe Fahrläsigkeit und wird im übrigen von der Haftung im Innenverhältnis freigestellt.
  2. Für Schäden gleich welcher Art, die einem Vereinsmitglied oder einem Mitglied eines eingeladenen Vereins aus der Teilnahme am Sportbetrieb oder durch Benutzung der Vereinseinrichtungen entstanden sind, haftet der Verein nur, wenn einem Vorstandsmitglied oder einer sonstigen Person, für die der Verein nach Vorschrift des bürgerlichen Rechts einzustehen hat, Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last fällt.

§12 Auflösung des Vereins

  1. Eine zu diesem Zweck ausdrücklich einberufene Mitgliederversammlung kann mit Zustimmung von mindestens drei Vierteln der abgegebenen gültigen Stimmen der erschienen Mitglieder die Auflösung des Vereins beschließen.
  2. Gleichzeitig sind mindestens zwei Liquidatoren zu bestellen.
  3. Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines gemeinnützigen Zweckes fällt das Vereinsvermögen an die Stadt Konstanz, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige turnerische Zwecke zu verwenden hat.

§13 Inkrafttreten

  1. Diese Satzung tritt mit ihrer Annahme durch die Mitgliederversammlung in Kraft.

Konstanz-Allmannsdorf im April 1982

Änderung im April 1992 (Aufnahme der Jugendordnung in die Satzung)

Änderung im April 1999 (Erweiterung Geltungsbereich und Einfügung §9 in die Satzung)

Änderung im März 2010 (Anpassung an die Ehrenamtspauschale und Einfügung §2 und §8 in die Satzung)

Die Satzung steht hier als PDF-Dokument zum Herunterladen zur Verfügung.